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Satzung

Satzung des Reit- und Fahrvereins Greven e. V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein heißt: Reit- und Fahrverein Greven e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Greven und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter der Nummer VR 973 eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied des Provinzialverbandes Westfälischer Reit- und Fahrvereine und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.


§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere die Durchführung nachfolgender Aufgaben:
a) Die Ausbildung der Mitglieder, die sich mit dem Pferdesport beschäftigen, im Reiten und Fahren sowie in der Haltung, in der Ausbildung und im Umgang mit Pferden.
b) Die Ausübung des Reit- und Fahrsports.
c) Die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen.
d) Gegenseitiger Erfahrungsaustausch.
e) Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder in seiner Jugendabteilung mit dem Ziel: Sie in besonderer Weise im Sinne der satzungsmäßigen Aufgaben zu fördern, ihnen die Möglichkeit für eine zweckmäßige und gesundheitsfördernde Freizeitgestaltung neben der Ausübung des Reit- und Fahrsportes zu geben, ihnen durch gemeinsame Wanderritte und Fahrten das bessere Kennenlernen der engen und weiteren Heimt zu ermöglichen.
f) Die Teilnahme an Lehrgängen aller Art auf höherer Ebene zu veranlassen und nach Möglichkeit zu fördern.
2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.
2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
3. Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Zwecke des Vereins fördern können und wollen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiete des Reit- und Fahrsportes besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.


§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzung zu beachten, die Anordnung des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen.
b) Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt, der mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Jahresende durch Schreiben an den Vorstand erfolgen kann.
b) Tod.
c) Ausschluß.
2. Die Mitglieder können aus folgenden Gründen durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden:
a) Grobe Verletzung der Satzung.
b) Vereinsschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit.
c) Nichtbezahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung.
In leichteren Fällen dieser Art kann der Vorstand auf ein befristetes Ruhen der Mitgliedschaftsrechte bis zur Höchstdauer von einem Jahr erkennen. Das Ruhen der Mitgliedschaft schließt das Verbot ein, vereinseigene Gebäude und Anlagen zu betreten und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
3. Gegen Entscheidungen des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.


§ 6 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand
1.Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und ein seiner Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von beiden kann den Verein allein vertreten.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes oder etwaiger Ausschüsse und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
2. Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzenden.
b) Stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Geschäftsführer.
d) Beisitzer (Techn. Leiter).
e) Beisitzer (Hallenleiter).
f) Schatzmeister.
g) Sportwart.
h) Turnierwart.
i) Jugendwart.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Auf Antrag von wenigstens drei stimmberechtigten Mitgliedern ist geheime Wahl durchzuführen.
4. In jedem Jahr scheidet ein Drittel des Vorstandes aus. Das erste Drittel der ausscheidenden Vorstandsmitglieder wird durch Los ermittelt.
Der Jugendwart wird gemäß § 10 dieser Satzung gewählt.
5. Alle Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Lediglich ihre baren Auslagen werden vom Verein erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind in Höhe der gesetzlichen Grenzen zulässig (derzeit 500 € jährlich).
6. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und die Bildung von etwaigen Ausschüssen. Er kann sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung geben.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem amtierenden Vorsitzenden zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom amtierenden Vorsitzenden 3 schriftlich verlangt.
Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom amtierenden Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des erweiterten Vorstandes zu unterzeichnen ist.
8. Der Vorstand ist im Falle, dass eine Vereinsmannschaft den Verein bei einem Turnier vertritt, berechtigt, Reiter und/oder Pferde , die in der Mannschaft reiten bzw. gehen, aber nicht mehr bereit sind, für diesen zu starten, von der Teilnahme an Prüfungen der Kategorien C und B des betreffenden Turniers auszuschließen.


§ 8 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens 20 Mitgliedern schriftlich, unter Angabe des Zwecks und des Grundes, vom amtierenden Vorsitzenden verlangt wird.
3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) Die Wahl und Entlassung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
b) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
c) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Vereinsauflösungen.
e) Die Beschlussfassung über die Berufung der durch den Vorstand ausgeschlossenen Vereinsmitglieder.
Die Übernahme mehrerer Ämter im Vorstand ist grundsätzlich möglich.
4. In der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung kein anderes Verhältnis vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
5.  Die Übernahme mehrerer Ämter im Vorstand ist grundsätzlich möglich.
6. Mitgliederversammlungen werden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch ein Mitglied des Vorstandes einberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung kann durch schriftliche Einladung der Mitglieder (an die zuletzt bekannte Adresse) aber auch durch fristgerechte Anzeige im lokalen Teil der Westfälischen Nachrichten (Lokalpresse) und/oder durch fristgerechten Aushang am frei zugänglichem "Schwarzen Brett" des Vereines innerhalb seiner Reitanlage in 48268 Greven, Saerbecker Str. 188 erfolgen. Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung einer E-Mail gewahrt. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die schriftliche Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der postalischen Anschrift oder der E-Mail-Adresse schriftlich mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds. Maßgebend für die Einhaltung der Form- und Fristvorschriften für die Einberufung sind die Zeitpunkte der Versendung bzw. der Veröffentlichung der Anzeige/des Aushanges. Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 


§ 9 Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird da- - durch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
2. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.


§ 10 Jugendabteilung
1. Die Jugendabteilung ist ein Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den eingetragenen weiblichen und männlichen jugendlichen Mitgliedern bis zu 21 Jahren zusammen.
2. Die Jugendabteilung wählt einen Monat vor der Mitgliederversammlung den Jugendwart für die Dauer von 3 Jahren. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder im Alter von 10 bis 21 Jahren.
3. Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendabteilung ihre eigenen Vertreter.
4. Das Mindestalter des Jugendwartes ist 18 Jahre.
5. Der jeweils amtierende Reitlehrer kann nicht als Jugendwart gewählt werden.


§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 1/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen an die Stadt Greven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 Abs. 2, Nr. 21 AO im Sinne der Pflege und Förderung der Reiterei in Greven zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Greven, 2022 Der Vorstand